Zahlungsplan

Schirl & Partner

Ihre Schuldnerberatung in Wien

Vorraussetzungen eines Zahlungsplans

Quote

Die angebotene Quote muss der Einkommenslage der nächsten 3 Jahre (bis 16.07.2021 waren es noch 5 Jahre ) entsprechen (keine Mindestquote)

 

Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist darf höchstens 7 Jahre betragen.

 

Vermögensverwertung

Ihr Vermögen (Haus, Auto, Sparbuch etc.) wird verwertet.

Gläubiger

Weiters ist es wichtig, dass die Mehrheit der Gläubiger ihre Zustimmung geben.

Der Zahlungsplan ist die häufigste Entschuldungsform im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens.

Voraussetzung dafür, dass ein Zahlungsplan zustande kommt, ist allerdings, dass das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners zuvor bereits verwertet wurde.

Im Rahmen eines Zahlungsplans hat der Schuldner seinen Gläubigern einen prozentuellen Betrag der offenen Verbindlichkeiten, der „Quote“ genannt wird, anzubieten, welcher zumindest den voraussichtlichen Einkommensverhältnissen des Schuldners in den kommenden 3 Jahren (vormals 5 Jahren) zu entsprechen hat.

Die geringstmögliche Quote wird daher im Regelfall an den im Zeitraum der kommenden 2 Jahre voraussichtlich anfallenden pfändbaren Einkommensteilen des Schuldners bemessen.

Geht man daher von jenem pfändbaren Einkommensteil aus, der sich aus dem Nettoeinkommen des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Annahme eines Zahlungsplans ergibt, und rechnet man diesen auf 3 Jahre hoch, ergibt sich jener Betrag, welcher den Gläubigern (insgesamt) im Rahmen des Zahlungsplans jedenfalls zur Befriedigung angeboten werden muss.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier um den mindestens anzubietenden Betrag. Erfahrungsgemäß liegt die im Rahmen eines Zahlungsplans zu bezahlende Quote meist über der Mindestquote, da die Gläubiger üblicherweise eine höhere Quote fordern, und deren Zustimmung zum Zahlungsplan für dessen Zustandekommen erforderlich ist.

Damit der Zahlungsplan angenommen wird, müssen nämlich die Gläubiger sowohl gerechnet nach Köpfen, als auch gerechnet nach den Forderungssummen mit einfacher Mehrheit dem Zahlungsplan zustimmen. Demnach müssen mehr als 50 % der Gläubiger (nach Köpfen gerechnet) zustimmen, und müssen diese zustimmenden Gläubiger mehr als 50 % der insgesamt im Insolvenzverfahren angemeldeten Gläubigerforderungen repräsentieren.

 

Nachdem die Gläubiger im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens auch über einen Zeitraum von 3 bzw. 5 Jahren die pfändbaren Einkommensteile des Schuldners erhalten (siehe hiezu unsere Seite zum Abschöpfungsverfahren), verlangen die Gläubiger für die Zustimmung zu einem Zahlungsplan üblicherweise eine höhere Quote.

Eine diesbezügliche Erhöhung der angebotenen Quote ist in den meisten Fällen entweder dadurch zu erreichen, dass ein über dem monatlich pfändbaren Betrag liegender Betrag zugrunde gelegt wird (wenn sich dies unter Berücksichtigung der Ausgaben des Schuldners machen lässt), oder indem der monatlich pfändbare Einkommensteil über eine längere Laufzeit (bis zu insgesamt 7 Jahre) angeboten wird.

Wird ein Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, und hat der Schuldner die vereinbarten Quotenzahlungen gemäß der Bestimmungen des Zahlungsplans selbst zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen einzeln an die Gläubiger zu überweisen.

Im Rahmen unserer Vertretungstätigkeit werden dem Schuldner entsprechende Überweisungslisten ausgehändigt, aus welchen sich die Höhe der zu bezahlenden Beträge sowie die Fälligkeiten ergeben.

Sofern dies gewünscht ist, können die Quotenzahlungen, gegen ein geringes Entgelt, auch von unserer Kanzlei durchgeführt werden. In diesem Fall ist allerdings dennoch der Schuldner dafür verantwortlich, dass das für die jeweilige Quotenzahlung erforderliche Geld rechtzeitig bei uns eingezahlt wird, um die Quotenzahlungen fristgerecht veranlassen zu können.

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