Gerichtliches Privatinsolvenzverfahren

Schirl & Partner

Kurzübersicht:

– Die Einleitung des Insolvenzverfahrens ist durch Schuldner oder durch Gläubiger möglich.

– Im Regelfall wird dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen.

– Die Bestellung eines Masseverwalters bei Eigenantrag des Schuldners erfolgt nur in Ausnahmefällen.

– Eine Entschuldung ist mittels eines Zahlungsplans, eines Sanierungsplans oder Abschöpfungsverfahrens möglich.

– Voraussetzung für die Abstimmung über den Zahlungsplan und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist die Verwertung des verwertbaren schuldnerischen Vermögens (Auto, Sparbücher, Lebensversicherungen, wertvolle Gegenstände (Haushaltseinrichtung inklusive Küche etc. ist im Regelfall nicht verwertbar).

– Mit rechtskräftiger Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplans/Sanierungsplans oder rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist das Insolvenzverfahren aufgehoben

Das gerichtliche Privatinsolvenzverfahren wird üblicherweise durch einen Antrag des Schuldners, oder auch eines Gläubigers eingeleitet. Im Falle der Antragstellung durch den Schuldner unter zumeist gleichzeitiger Antragstellung auf Annahme eines Zahlungsplans sowie auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens verbleibt dem Schuldner in den meisten Fällen die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren.

Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn die Vermögenslage und oder die Schulden des Schuldners zu unübersichtlich sind, größere zu verwertende Vermögensbestandteile (z.B. Liegenschaften) vorhanden sind, oder sonst die Eigenverwaltung zu einem Nachteil für die Gläubiger führen würde, wird vom Insolvenzgericht ein Masseverwalter bestellt und die Eigenverwaltung entzogen. Ein Masseverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, welche vor allem die vorhandenen verwertbaren Vermögenswerte zu sichern und zugunsten der sogenannten Insolvenzmasse zu verwerten hat. Der Masseverwalter vertritt die Insolvenzmasse auch nach außen hin, weshalb der Schuldner während der Zeit, in welcher ein Masseverwalter bestellt und die Eigenverwaltung entzogen ist, über seine der Exekution unterworfenen Vermögenswerte nicht frei verfügen kann. Die sogenannte Insolvenzmasse ist das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen sowie Einkommen des Schuldners.

Wird das Insolvenzverfahren hingegen über Antrag eines Gläubigers eröffnet, wird stets ein Masseverwalter bestellt, was allerdings zu einer Erhöhung der Kostenbelastung für den Schuldner führt, da selbiger letztlich auch die Kosten des Masseverwalters zu bezahlen hat. Im Falle der Entziehung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Masseverwalters tritt eine Postsperre ein, das heißt, dass sämtliche Post des Schuldners an den Masseverwalter übermittelt wird, der auch berechtigt und verpflichtet ist, die Post zu öffnen und zu kontrollieren. Die persönlichen Schriftstücke, welche das Insolvenzverfahren nicht berühren, werden dem Schuldner vom Masseverwalter in weiterer Folge ausgehändigt. Mit der Insolvenzeröffnung werden von den Banken außerdem jene Konten, bei welchen der Schuldner Inhaber oder zeichnungsberechtigte Person ist, gesperrt. In Privatinsolvenzverfahren, welche aufgrund eines Eigenantrages des Schuldners eröffnet werden, und in welchen die Eigenverwaltung des Schuldners verbleibt, verfügt das Gericht allerdings üblicherweise eine Verfügungsberechtigung des Schuldners hinsichtlich des vom Schuldner in dessen Antrag angegebenen Gehaltskontos.

Sofern ein Masseverwalter bestellt wurde, kann auch dieser dem Schuldner nachträglich wieder eine Verfügungsberechtigung über dessen Konto einräumen. Gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches bei Privatinsolvenzen „Schuldenregulierungsverfahren“ genannt wird, beraumt das Insolvenzgericht eine sogenannte Prüfungstagsatzung an. Diese findet im Regelfall ca. 2 bis 4 Monate nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens statt und dient der Prüfung der von den Gläubigern bis dahin bei Gericht anzumeldenden Forderungen. Im Rahmen der Prüfungstagsatzung werden die Gläubigerforderungen in ein sogenanntes Anmeldungsverzeichnis eingetragen, in welchem vermerkt wird, in welcher Höhe die Forderung vom Schuldner, und sofern ein Masseverwalter bestellt wurde, auch von diesem anerkannt bzw. bestritten wird.

Wird bereits mit dem Eröffnungsantrag des Schuldners ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans sowie Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorgelegt, wird mit der Prüfungstagsatzung meist auch die Tagsatzung zur Abstimmung über diese Anträge verbunden. In diesen Fällen kann daher bestenfalls bereits in der ersten Verhandlung eine Entschuldung mittels eines Zahlungsplans erreicht werden, oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden.

Wird ein Zahlungsplanantrag samt Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hingegen erst später, insbesondere nach der Prüfungstagsatzung, gestellt, verzögert sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens entsprechend. Insbesondere in Fällen, in denen dem Schuldner sein Schuldenstand nicht genau bekannt ist – dies ist häufig dann der Fall, wenn die Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrages erfolgte – hat es sich oft als zweckmäßig erwiesen, mit einer Antragstellung auf Annahme eines Zahlungsplans bis nach der Prüfungstagsatzung zu warten, da man dann weiß, von welchem Schuldenstand bei Berechnung der Zahlungsplanquote ausgegangen werden muss. Sofern ein Zahlungsplan von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten (siehe hiezu die Ausführungen auf unserer Unterseite „Zahlungsplan“) angenommen wird, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss über die Bestätigung des Zahlungsplans.

Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Zahlungsplans, oder des Beschlusses über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist das Schuldenregulierungsverfahren dann aufgehoben. Kommt es zu keinerlei Entschuldung, zum Beispiel wenn vom Schuldner weder ein Zahlungsplanantrag, noch ein Abschöpfungsverfahrensantrag gestellt wird, wird das Schuldenregulierungsverfahren vom Gericht entweder nach einer Verteilung des Erlöses aus der Vermögensverwertung, oder mangels einer zur Befriedigung der Masseforderungen (das sind die nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen) hinreichenden Vermögens aufgehoben.

In diesem Fall bleiben die Schulden – mangels einer Entschuldung – in der ursprünglichen Höhe zuzüglich Zinsen bestehen und können, wie vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, von den Gläubigern weiter verfolgt werden.

Suchen Sie einen Schuldnerberater?