Abschöpfungsverfahren

Schirl & Partner

Was ist das Abschöpfungsverfahren?

– Entschuldung mittels Einkommenspfändung über 3 oder 5 Jahre (die 3-jährige Entschuldungsmöglichkeit gilt erst seit 17.07.2021 – bis 2017 dauerte 
    die Entschuldung noch 7 Jahre) 

– seit 2017 keine Mindestquote vorgeschrieben

– Entschuldung auch gegen den Willen der Gläubiger sofern man die gesetzlichen Obliegenheiten einhält

– Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur wenn der Zahlungsplan scheitert

Der Schuldner kann gleichzeitig mit seinem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans auch die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Für den Fall, dass der angebotene Zahlungsplan nicht mit den erforderlichen Gläubigermehrheiten angenommen wird (siehe hiezu unsere Unterseite „Zahlungsplan“), hat das Gericht über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden. Sofern von den Gläubigern kein sogenanntes Einleitungshindernis geltend gemacht wird, hat das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren einzuleiten. Einleitungshindernisse sind in diesem Zusammenhang vor allem diverse Fehlverhalten des Schuldners, welche geeignet sind, die Gläubiger zu schädigen bzw. deren Befriedigung zu vereiteln.

Seit der am 17.07.2021 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsnovelle kann das Abschöpfungsverfahren nunmehr als 3-jähriger Tilgungsplan, oder als 5-jähriger Abschöpfungsplan beantragt werden (bis 01.11.2017 dauerte das Abschöpfungsverfahren noch regulär 7 Jahre, in der Zeit zwischen 01.11.2017 und 17.07.2021 war ausschließlich eine Dauer von 5 Jahren vorgesehen).

Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens (seit 17.07.2021 entweder 3 oder 5 Jahre) hat der Schuldner seine pfändbaren Einkommensteile an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzutreten, welcher diese pfändbaren Einkommensteile, nach Abzug der Kosten des Treuhänders sowie der Bankspesen des diesbezüglichen Treuhandkontos letztlich an die Insolvenzgläubiger auszuschütten hat. 

Der 3-jährige Tilgungsplan setzt voraus, dass der Schuldner längstens binnen 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren (gemäß der Exekutionsreform 2021) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Bei Verbrauchern reicht es aus, dass der Schuldner innerhalb der genannten Frist keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, und er Schritte setzt, um seine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen( z.B. Versuch, eine Ratenvereinbarung zu schließen, oder Kontaktaufnahme mit einem Schuldnerberater zwecks Einleitung des Entschuldungsverfahrens). Anderenfalls kann der Schuldner nach wie vor nur den 5-jährigen Abschöpfungsplan in Anspruch nehmen. Weiters werden an den Schuldner, welcher den 3-jährigen Tilgungsplan in Anspruch nehmen möchte, höhere Ansprüche an dessen Redlichkeit gestellt. Verbraucher können die Regelungen über den Tilgungsplan nur innerhalb der 5 Jahre nach Inkrafttreten der Novelle des Jahres 2021, sohin bis 16.07.2026 in Anspruch nehmen.

Diese neuen Regelungen über den Tilgungsplan und Abschöpfungsplan sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, in welchen der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 16.07.2021 bei Gericht einlangt.

In Abschöpfungsverfahren welche vor dem 01.11.2017 beantragt wurden, war es für die Erlangung einer Entschuldung erforderlich, dass entweder innerhalb von 7 Jahren mindestens 10 % der Schulden, oder nach mindestens 3-jähriger Dauer des Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Insolvenzforderungen bezahlt wurden. Auch eine Beendigung mittels Zustimmung sämtlicher Gläubiger war möglich.

Mit der Insolvenznovelle 2017, welche mit 31.10.2017 in Kraft trat und auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden ist, welche ab dem 01.11.2017 bei Gericht beantragt wurden, wurde die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von 7 Jahren auf 5 Jahre reduziert. Weiters ist mit dieser Novelle das Erfordernis der Mindestquote von 10 % bereits gefallen. Mit der Novelle des Jahres 2021 erfolgte mit der Möglichkeit des „Tilgungsplans“ nun eine weitere mögliche Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf 3 Jahre. Im Abschöpfungsverfahren muss seit 2017 für die Entschuldung  keine Mindestquote mehr erreicht werden. Die Kosten des Abschöpfungsverfahrens (nämlich vor allem die Kosten des Treuhänders) im Ausmaß von ca. EUR 144,00 pro Jahr müssen allerdings dennoch bezahlt werden. 

Für die vor dem 31.10.2017 beantragten Zahlungspläne und Abschöpfungsverfahren gilt hingegen grundsätzlich noch die alte, davor in Geltung gewesene Rechtslage. Hinsichtlich des Abschöpfungsverfahrens wurde allerdings in den Übergangsbestimmungen der Insolvenznovelle 2017  auch für die „alten“ Verfahren eine Anpassung vorgenommen. Hier gilt, dass das Abschöpfungsverfahren auf Antrag des Schuldners unter gleichzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung (auch ohne Erreichen der bisher notwendigen 10 %) aufzuheben ist, wenn die Abtretungserklärung, das ist die Erklärung der Abtretung der pfändbaren Einkommensteile an den vom Gericht bestellten Treuhänder, (bei den bisherigen Abschöpfungsverfahren: 7 Jahre) abgelaufen ist, oder seit dem 01.11.2017 fünf 5 Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind.

In der Insolvenzrechtsnovelle 2021 gibt es für die bis zum 16.07.2021 beantragten Abschöpfungsverfahren allerdings keine Übergangsbestimmungen. Demnach gelten für alle bis zum 16.07.2021 beantragten Abschöpfungsverfahren weiterhin die Regelungen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle des Jahres 2021 gegolten haben.

Abschöpfungsverfahren

Nach wie vor besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, das Abschöpfungsverfahren mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger aufzuheben.

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