Der Sanierungsplan ist die primäre Entschuldungsform von Unternehmen, welche trotz des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden sollen. Aus diesem Grund wird der Sanierungsplan vor allem bei Firmeninsolvenzen zur Entschuldung herangezogen. Im Rahmen eines Sanierungsplans muss der Schuldner seinen Gläubigern mindestens 20 % der offenen Forderungen innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans bezahlen. Wird vom Schuldner (der Unternehmer ist) ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beantragt, erhöht sich die Mindestquote auf 30 %. Überdies erfordert ein solches Verfahren mit Eigenverwaltung erhöhte formelle Anforderungen an die Insolvenzantragstellung. Der Sanierungsplan steht grundsätzlich auch Privatschuldnern, welche nur unselbständig erwerbstätig sind als Entschuldungsform zur Verfügung. Bei unselbständig Erwerbstätigen können die 20 %, anders als bei selbständig erwerbstätigen Unternehmern, innerhalb einer Frist von maximal 5 Jahren bezahlt werden.
Da die Mindestquote von 20% für Privatschuldner allerdings im Regelfall nicht finanzierbar ist, wird der Sanierungsplan in den meisten Privatinsolvenzen nicht als Entschuldungsform angestrebt. Vorteil des Sanierungsplans gegenüber dem Zahlungsplan ist allerdings, dass das verwertbare Vermögen des Schuldners vor der Abstimmung über den Sanierungsplan nicht zwingend verwertet werden muss. In Einzelfällen kann daher der Sanierungsplan für den Schuldner doch günstiger als ein Zahlungsplan sein.