BEACHTEN SIE AUCH DIE IM SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHEN ANFALLENDEN KOSTEN!
Die Gläubigerschutzverbände haben grundsätzllich – auch bei der Eigenverwaltung – einen Anspruch auf Kosten. Gemäß § 191 Abs 2 IO gilt für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren natürlicher Personen § 87a Abs 1 Satz 1 IO. Demnach haben bevorrechtete Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans und für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesetz normiert bloß einen allgemein gehaltenen Entlohnungsanspruch; die detaillierten Regelungen des Gerichtshofverfahrens (§ 87a Abs 1 Satz 2, Abs 2 und Abs 3 IO) sind im Schuldenregulierungsverfahren allerdings nicht anzuwenden (Kodek, Privatkonkurs2 Rz 775; Schneider in KLS § 191 Rz 3).