Literatur & Judikatur

Schirl & Partner

Angemessene Erwerbstätigkeit

Die Gläubiger versuchen immer öfter die Einleitung von Abschöpfungsverfahren mit verschiedenen Begründungen zu verhindern. Das LG für ZRS Wien hat in diesem Zusammenhang folgende Entscheidung getroffen:

Die vom Schuldner ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb im Ausmaß von 16 Wochenstunden vor dem Hintergrund der CORONA-Pandemie ist eine angemessene Erwerbstätigkeit, sodass nicht zu prüfen ist, ob er sich um eine solche bemüht hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung.

Schuldenregulierungsverfahren

BEACHTEN SIE AUCH DIE IM SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHEN ANFALLENDEN KOSTEN!

Die Gläubigerschutzverbände haben grundsätzllich – auch bei der Eigenverwaltung – einen Anspruch auf Kosten. Gemäß § 191 Abs 2 IO gilt für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren natürlicher Personen § 87a Abs 1 Satz 1 IO. Demnach haben bevorrechtete Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans und für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesetz normiert bloß einen allgemein gehaltenen Entlohnungsanspruch; die detaillierten Regelungen des  Gerichtshofverfahrens (§ 87a Abs 1 Satz 2, Abs 2 und Abs 3 IO) sind im Schuldenregulierungsverfahren allerdings nicht anzuwenden (Kodek, Privatkonkurs2 Rz 775; Schneider in KLS § 191 Rz 3).

Bestellung vom Gläubigerschutzverband zum Treuhänder

In der Regel werden die Gläubigerschutzverbände bei der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zum Treuhänder bestellt. Der Treuhänder muss jedoch – ebenso wie der Insolvenzverwalter nach § 80b IO – vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit liegt nicht mehr vor, wenn ein Gläubigerschutzverband einen bestimmten Gläubiger gegen den Schuldner vertreten hat. Auf Grund dieser Stellung als Vertreterin einer Gläubigerin gegen den Schuldner ist die Unabhängigkeit für die Funktion als Treuhänder nicht in dem geforderten Maß gewährleistet.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung.

Sie brauchen Hilfe bei der Insolvenz?