Privatkonkurs

Schuldenregulierungsverfahren

Was ist ein Privatkonkurs/Schuldenregulierungs-verfahren?:

– Es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren zur Entschuldung von Privatpersonen

– Das Verfahren wird beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Hauptwohnsitz hat, geführt.

– Vor einer Entschuldung muss sämtliches verwertbares Vermögen des Schuldners verwertet sein

– Eine Entschuldung ist mittels eines Zahlungsplans, eines Sanierungsplans oder eines Abschöpfungsverfahrens möglich.

Das Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs oder Privatinsolvenzverfahren) ermöglicht dem privaten Schuldner eine Entschuldung von seinen Verbindlichkeiten mittels eines Zahlungsplans und bei dessen Scheitern mittels eines Abschöpfungsverfahrens. Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die kein Unternehmer ist, dann kann den Gläubigern ein Zahlungsplan angeboten werden. Im Zahlungsplan unterliegt der Schuldner zwar keiner Mindestquote, wie beispielsweise beim Sanierungsplan, jedoch muss die angebotene Quote hinsichtlich der Einkommenssituation der nächsten fünf Jahre angemessen sein. Nach der seit 01.11.2017 geltenden Gesetzeslage ist es dem Schuldner allerdings nun auch möglich, im Zahlungsplan keine Zahlungen anzubieten, wenn er im genannten Zeitraum (5 Jahre) voraussichtlich kein pfändbares Einkommen besitzt oder dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt (§194 Abs 1 IO). Für den Abschluss eines Zahlungsplans ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger nötig, wobei sowohl die Kopf-, als auch die Summenmehrheit erreicht werden muss. Die Zahlungsfrist hat eine maximale Dauer von 7 Jahren (eine kürzere Frist kann jedoch vereinbart werden), wobei die entsprechenden Teilquoten monatlich, quartalsweise oder halbjährlich fällig werden. Dem Schuldner steht mindestens eine Nachfrist von 14 Tagen zu. Das gesamte Vermögen des Schuldners muss verwertet worden sein. Scheitert der angebotene Zahlungsplan an der mangelnden Mehrheit der Zustimmung der anwesenden Gläubiger, kommt es zum Abschöpfungsverfahren. Im Abschöpfungsverfahren werden alle pfändbaren Teile des Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten.

Bis 2017 war es für die Erlangung einer Entschuldung im Abschöpfungsverfahren erforderlich, dass entweder innerhalb von 7 Jahren mindestens 10 % der Schulden, oder nach mindestens 3-jähriger Dauer des Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Insolvenzforderungen bezahlt wurden. Auch eine Beendigung mittels Zustimmung sämtlicher Gläubiger war möglich.

Mit der Insolvenznovelle 2017 wurde allerdings die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von 7 Jahren auf 5 Jahre reduziert. Weiters ist das Erfordernis der Mindestquote von 10 % gefallen. Es muss daher im Abschöpfungsverfahren für die Entschuldung nun keine Mindestquote mehr erreicht werden. Die Kosten des Abschöpfungsverfahrens (nämlich vor allem die Kosten des Treuhänders) im Ausmaß von ca. EUR 144,00 pro Jahr müssen allerdings dennoch jedenfalls bezahlt werden, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Schirl & Parnter

Privatkonkurs

Wenn die Sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage ihre fälligen Schulden nicht innerhalb einer angemessenen Frist tilgen können.

Konkursverfahren/ Insolvenzverfahren

Das Konkursverfahren dient einerseits der Sicherung und Verwertung der Konkursmasse und andererseits wird entschieden, ob ein Zahlungsplan/Sanierungsplan zustande kommt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

Außergerichtlicher Ausgleich

Der außergerichtliche Ausgleich ist eine Vorstufe des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens.

Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung aller Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

Ein Sanierungsplan ist die Entschuldungsform für Unternehmer, die allerdings auch Privatpersonen zur Verfügung steht. Ein entsprechender Antrag ist von Ihnen zu stellen.

Konkurseröffnung

Sind Sie zahlungsunfähig und müssen einen Konkursantrag stellen?. Der außergerichtliche Ausgleichsversuch ist vor dem Konkursantrag nicht mehr vorgeschrieben. 

Sie müssen den Gläubigern ein Rückzahlungsangebot machen. Damit ein Zahlungsplan gültig ist, müssen Sie den Gläubigern mindestens eine Quote anbieten, die Ihrer Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht.

Österreichische Insolvenzgeschichte

 

Die Entwicklung des Österreichischen Insolvenzerechtes erstreckt sich zurück bis ins 18. Jahrhundert. Es entwickelte sich unter dem Einfluss des spanischen Rechtes („Labyrinthus creditorum“ des Franciscus Salgado de Somoza aus 1651) und stellte statt der Eigenmacht der Gläubiger die Gerichtsgewalt in den Vordergrund. Damals war der Konkurs in zahlreiche Prozesse aufgelöst, jeder Gläubiger musste seine Forderungen mittels Klage geltend machen. Ein einziger solcher Rechtsstreit konnte den Konkurs jahrelang aufhalten. Diesem System folgten in Österreich 1781 die Josephinische und 1786 die Westgalizische Gerichtsordnung. Das französische Konkursrecht, welches die Grundsätze der Gläubigergemeinschaft betonte, gilt als Vorbild der österreichischen Concursordnung von 1868. Da dieses System aber unbefriedigende materielle Ergebnisse erbrachte, wurde 1912 bis 1914 eine tiefgreifende Reform vorgenommen, welche zu einer weiteren Stärkung der Gerichtsherrschaft führte. Das heutige österreichische Insolvenzrecht basiert nach wie vor auf den Insolvenzgesetzen vom Dezember 1914 RGBl 337/1914, die mit 1. Jänner 1915 in Kraft traten. Seither gab es über 50 Novellen dieser Gesetze, deren wichtigste die Novellen 1981 (Abschaffung der Konkursklassen), 1993 (Einführung des Schuldenregulierungsverfahrens ab 1. Jänner 1995) und 2010 (Aufhebung der Ausgleichsordnung und Schaffung eines einheitlichen Verfahrensgebäudes im Rahmen der Insolvenzordnung (IO)) waren.

 

 

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